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# Datenschutzerklärungen

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Als Anbieterin digitaler Lösungen werden wir von Kund:innen immer wieder angefragt, ob wir nicht eine Vorlage für eine Datenschutzerklärung hätten. Leider ist das nicht möglich. Warum dies so ist, erklärt dieser Blog-Beitrag.

Autor:in

Bruno Prandi

Veröffentlicht

04\. Juni 2021

Eine Datenschutzerklärung ist so individuell wie jede Firma und deren Angebote im Onlinebereich (nachfolgend «Webseiten» genannt). Die Thematik wurde parallel zu den Entwicklungen der letzten Jahre immer komplexer und ist mittlerweile ein eigenes Spezialgebiet. Im Folgenden eine auf die wichtigsten Punkte komprimierte Übersicht, was es damit alles auf sich hat und welche Fragen man sich zum Thema Datenschutzerklärung stellen sollte.

## Rechtslage

Aus rechtlicher Sicht ist der Datenschutz ein Teilgebiet des Personenrechts. Der Datenschutz bezweckt nämlich nicht den Schutz von Daten, sondern den Schutz von Personen, deren Daten bearbeitet werden. Jede Person und jedes Unternehmen hat das Recht zu wissen, wer welche Daten über sie bearbeitet. [Das Datenschutzgesetz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1945_1945_1945/de) definiert den Begriff «bearbeitet» unter Art. 3e als jeden Umgang mit «Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten». Das bedeutet, dass bereits dann von bearbeiten gesprochen werden kann, wenn die Daten bloss in einer Datenbank hinterlegt werden, ohne dass je von ihnen Gebrauch gemacht wird oder sie gar bekannt gegeben werden.

«Personendaten» umfassen alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Also Namen, Adressen, Geburtsdaten E-Mails und Telefonnummern, etc.. Gemeint sind aber auch pseudonymisierte Daten, wie beispielsweise IP-Adressen oder Standorte. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Identität der Betroffenen nur durch die Anwendung von Algorithmen erkennbar wird. Vielmehr reicht es aus, dass Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, mit den nötigen Hilfsmitteln entschlüsselt werden könnten.

## Zweck

Der Zweck einer Datenschutzerklärung ist es, dass die Betreiberin einer Webseite die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die Besucher:innen alle wesentlichen Informationen zur Bearbeitung ihrer Daten erhalten. Dabei gilt der Grundsatz der Transparenz: Daten dürfen nur zu den Zwecken bearbeitet werden, die bei der Beschaffung angegeben wurden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind. Die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

Datenschutzerklärungen sollen Besucher:innen also darüber informieren, welche Daten beim Besuch der Webseite erhoben und bearbeitet werden, weshalb dies geschieht und durch wen die Bearbeitung vorgenommen wird. Sollte für die Bearbeitung der Daten eine Einwilligung nötig sein, müssen diese genau wissen, in was sie einwilligen bzw. eben nicht einwilligen wollen.

Bei einer Datenschutzerklärung müssen die Grundsätze für eine rechtmässige Bearbeitung von Personendaten unbedingt befolgt werden. Sie müssen die tatsächlich gelebte Praxis und gewählte technische Lösung abbilden. Eine Datenschutzerklärung ist deshalb stets «work in progress». Jede Änderung im Datenfluss sollte in einer aktualisierten Datenschutzerklärung wiedergegeben werden. Deshalb empfehlen wir die Datenschutzerklärung in regelmässigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

## Fragen zum eigenen Angebot die man sich stellen sollte

Was sollte denn in meine Datenschutzerklärung? Nun zuerst muss festgehalten werden welche Daten bearbeitet werden. Danach folgen:

-   Zu welchem Zweck werden sie bearbeitet?
-   Wie werden sie bearbeitet?
-   Werden sie in einer Datenbank abgespeichert?
-   Werden Sie an Dritte weitergegeben?
-   Werden sie ins Ausland weitergegeben?
-   usw.

Viele Fragen können nicht ohne die Personen beantwortet werden, welche die Webseite erstellt haben und/oder technisch betreuen. Andere benötigen internes Wissen der Firma, wie z.B. wie mit Adressen und E-Mails umgegangen wird, die von der Webseite stammen. Und ein spezielles Augenmerk ist bei Themen wie etwa der Weitergabe der Daten ins Ausland, der Nutzung von Social-Media-Plug-ins oder der allfälligen Löschung von Daten angebracht. Gerade bei der Nutzung von Plugins von Drittanbietern (Youtube, Facebook, etc.), welche davon leben die Daten ihrer User auszuwerten, ist es wichtig zu wissen, wie man damit umgehen muss.

Für bestimmte standardisierte Dienstleistungen und Plugins gibt es mittlerweile Anbieterinnen, die sich darauf spezialisiert haben, Lösungen anzubieten. Ein Beispiel dazu findet sich in [diesem Artikel](/insights/cookie-banner-nach-dsgvo) über unsere Zusammenarbeit mit Usercentrics für DSGVO-konforme Cookie Banner. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass automatisch generierte Datenschutzerklärungsvorlagen in der Regel kaum passend, bzw. in den meisten Fällen eher kontraproduktiv sind. Die Datenschutzerklärung muss genau auf die konkrete Webseite und die Arbeitsprozesse der Webseiten-Betreiberin zugeschnitten sein. Denn neben zivilrechtlichen Klagen kann die Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Doch keine Sorge, auch da gibt es Unterstützung. Wir kennen die richtigen Fachspezialist:innen für diese Rechtsfragen und zusammen haben wir noch immer zum Ziel gefunden.

P.S.: Falls der Artikel nun Fragen zur eigenen Datenschutzerklärung ausgelöst haben sollte… wir helfen gerne weiter.

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## Quellen

[Bundesgesetz über den Datenschutz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1945_1945_1945/de)